Steuerrecht, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Juni 2018

Aktuelle Informationen aus dem Steuerrecht

Aktuelle Infos zum Steuerrecht

An dieser Stelle präsentieren wir Ihnen aktuelle Themen aus dem Steuerrecht, sowie angrenzend aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht.

Infobrief Juni 2018

Die Erhebung der Grundsteuer ist verfassungswidrig

Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinen Entscheidungen vom 10.4.2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar erklärt. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 in den alten Bundesländern führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.

Mit dieser Begründung erklärt das BVerfG die Vorschriften für verfassungswidrig. Gleichzeitig legt es fest, dass der Gesetzgeber spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung treffen muss. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.

Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer, Mieter und Kommunen. In der Vergangenheit wurden diverse Modelle zur Grundsteuerreform angedacht. In der letzten Legislaturperiode wurde mit dem sog. "Kostenwertmodell" ein konkreter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes in den Bundesrat eingebracht, der allerdings der Diskontinuität des Bundestages zum Opfer fiel.

Bitte beachten Sie! Auch wenn der Gesetzgeber betont, eine aufkommensneutrale Lösung anzustreben, heißt das nicht, dass auch eine Belastungsgleichheit im Einzelfall erfolgt. Die Reform der Grundsteuer führt zwangsläufig zu einer Umverteilung der Steuerbelastung! Auch werden einige Gemeinden die Reform nutzen, um im Schatten des Gesetzgebers ihre Kassen aufzufüllen. Für konkrete Empfehlungen ist es noch zu früh.

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Durch die Änderungen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes wurden die Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte erweitert. Des Weiteren werden Finanzinstitute verpflichtet, den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitzuteilen.

Die Änderungen gelten für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Dazu zählt u. a. die Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften, insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen ab einer 10 %igen Beteiligung.

Künftig müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss besteht, angezeigt werden. Die Anzeige hat zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung zu erfolgen - spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes.

Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, müssen Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahren und Außenprüfungen ohne Begründung zulassen.

Bitte beachten Sie! Pflichtverletzungen können mit Bußgeldern bis zu 25.000 € belegt werden. Nicht ausgeschlossen ist, dass - je nach Fallgestaltung - die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle eingeschaltet wird. Lassen Sie sich beraten!

Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten

Zu den steuerlich ansetzbaren Sonderausgaben gehören u. a. Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.

Übernimmt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um so die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung zu schaffen, können diese Aufwendungen nicht als Beiträge zu einer Versicherung steuerlich abgezogen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vom 29.11.2017 zahlten Steuerpflichtige Beiträge an ihre privaten Krankenversicherungen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes. Angefallene Krankheitskosten trugen sie selbst und machten sie nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend, um in den Genuss von Beitragserstattungen zu kommen. In ihrer Einkommensteuererklärung kürzten die Steuerpflichtigen zwar die Krankenversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben angesetzt werden können, um die erhaltenen Beitragserstattungen, minderten diese Erstattungen aber vorher um die selbst getragenen Krankheitskosten, da sie insoweit wirtschaftlich belastet sind.

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Danach sind nur die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Daher hatte der BFH bereits entschieden, dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind.

Anmerkung: Inwieweit die Krankheitskosten als einkommensmindernde außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, musste der BFH nicht entscheiden, weil diese die sog. zumutbare Eigenbelastung wegen der Höhe der Einkünfte nicht überstiegen. Mit diesem Urteil bleibt der BFH seiner Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Kostentragung bei einem sog. Selbstbehalt treu.

Werbungskostenabzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung

Damit Werbungskosten im Bereich der nicht selbstständigen Arbeit steuerlich angesetzt werden können, muss ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Beruf bestehen und sie müssen subjektiv zur Förderung des Berufs bestimmt sein.

Zu den Werbungskosten können auch Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer gehören, die nicht der Abzugsbeschränkung für ein "häusliches" Arbeitszimmer (höchstens 1.250 € im Jahr) unterfallen.

Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung - als außerhäusliches Arbeitszimmer - zu beruflichen Zwecken, kann er Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Das hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 6.12.2017 festgelegt.

Anmerkung: Wie dieser Fall zeigt, sollte bei solchen Vorhaben grundsätzlich vorher steuerlicher Rat eingeholt werden. Hier sind auch andere Lösungen denkbar, die steuerlich wirkungsvoller wären.

Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios

Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, bleiben steuerlich außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen.

Die Sachbezugsfreigrenze gilt nur für Sach-, also nicht für Barlohn. Auch zweckgebundene Zuschüsse etwa für Beiträge z. B. zu Tennis-, Golf- und Fitnessclubs werden als Sachleistungen bewertet, sodass die Sachbezugsfreigrenze anwendbar ist.

Bietet ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, gegen einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in einem oder verschiedenen Fitness-Studios zu trainieren, liegt ein Sachbezug und damit ein geldwerter Vorteil vor.

In einem Fall aus der Praxis vertrat die Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung die Auffassung, dass der monatliche Freibetrag von 44 € für die Nutzung eines Fitness-Studios überschritten war, weil den Arbeitnehmern der aus der Nutzungsmöglichkeit resultierende geldwerte Vorteil für den gesamten Zeitraum eines Jahres zufließt.

Das sah das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 13.3.2018 jedoch anders. Nach seiner Auffassung fließt den teilnehmenden Beschäftigten der geldwerte Vorteil bei Nutzung eines Fitness-Studios vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.

Finanzverwaltung wendet Sanierungserlass in Altfällen weiter an

Der sog. Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf nach zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.8.2017 für die Vergangenheit nicht angewendet werden.

Nunmehr hat das BMF in einem erneuten Schreiben vom 29.3.2018 mitgeteilt, dass es die Entscheidungen des BFH weiterhin nicht über den entschiedenen Fall hinaus anwenden will. Es sieht sich an die mit BMF-Schreiben vom 27.4.2017 veröffentlichte Vertrauensschutzregelung im Umgang mit Altfällen (Schuldenerlass bis einschließlich 8.2.2017) durch den Willen des Gesetzgebers weiterhin gebunden.

In der Begründung zum Gesetzentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird ausdrücklich auf diese Vertrauensschutzregelung Bezug genommen. Demnach ist für Schulderlasse bis (einschließlich) zum 8.2.2017 weiterhin nach dem sog. Sanierungserlass zu verfahren.

Der Deutsche Bundestag hat sich diesem Vorschlag angeschlossen und die Verfahrensweise der Verwaltung gebilligt, für Altfälle den Sanierungserlass weiterhin anzuwenden. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat damit im Rahmen seines Berichtes die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannte Vertrauensschutzregelung der Verwaltung mittels sog. beredten Schweigens des Gesetzgebers akzeptiert.

Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

Das Legen eines Hauswasseranschlusses unterliegt auch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 7.2.2018.

Im entschiedenen Fall erfolgte die Auftragsvergabe von Trinkwasseranschlüssen als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an eine GmbH. Die Rechnung stellte das Unternehmen aber direkt an den jeweiligen Grundstückseigentümer, und zwar mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass es sich hier insoweit um Leistungen handelt, die dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich um ein Bauunternehmen handelt. Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist auf das Legen des Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen beschränkt.

Der BFH stellte jedoch klar, dass es unerheblich ist, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist und dass nicht nur das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern auch Arbeiten zur Erneuerung von Wasseranschlüssen unter die Steuerermäßigung fallen.

Auch (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer

Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind grundsätzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen, es sei denn dieser legt eine gültige Freistellungsbescheinigung vor.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom 10.10.2017 gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ansässig ist.

Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen I R 67/17 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen.

Reiseportal haftet für falsche Angaben auf Webseite

In einem Fall aus der Praxis hatte ein Reiseportal in seinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift "Haftungsbeschränkungen" darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellen keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

Mit seinem Urteil vom 15.3.2018 entschieden die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG) jedoch, dass ein Reisevermittler seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen nicht generell auf seiner Internetseite ausschließen darf. Ein solch genereller Haftungsausschluss ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Bei der Vermittlung von Reisen handelt es sich rechtlich um eine Geschäftsbesorgung, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert, so das OLG.

Von diesen Pflichten kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien. Hat er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, wenn er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind. Beispielsweise wenn dem Vermittler aufgrund von Kundenbeschwerden bekannt ist, dass die Hotelbeschreibung des Veranstalters nicht passt und er die Angaben nicht korrigiert.

Fluggastrechteverordnung - Ansprüche bei "wildem Streik"

Ein "wilder Streik" des Flugpersonals, der auf die überraschende Ankündigung einer Umstrukturierung folgt, stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar, der es der Fluggesellschaft erlaubt, sich von ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu befreien.

Die Risiken, die sich aus den mit solchen Maßnahmen einhergehenden sozialen Folgen ergeben, sind Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am 17.4.2018.

Der EuGH führte aus, dass die Verordnung zwei kumulative Bedingungen für die Einstufung eines Vorkommnisses als "außergewöhnlicher Umstand" vorsieht, und zwar, dass dieses Vorkommnis (1) seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Fluggesellschaft ist und (2) von dieser nicht tatsächlich beherrschbar ist. Dass es in einem Erwägungsgrund der Verordnung heißt, dass solche Umstände insbesondere bei Streiks eintreten können, bedeutet noch nicht, dass ein Streik unbedingt und automatisch einen Grund für die Befreiung von der Ausgleichspflicht darstellt. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu beurteilen, ob die beiden oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Der EuGH stellte fest, dass diese beiden Bedingungen bei einem "wilden Streik" aufgrund der überraschenden Ankündigung einer Umstrukturierung nicht erfüllt sind.

Produktbewertungen beim Online-Einkauf

Das Shoppen im Internet boomt. Dabei vertrauen viele Käufer auf die Produktbewertungen durch andere Kunden. Es gibt jedoch nicht nur seriöse Bewertungen. Zunächst ist es ratsam, auf die Anzahl der Bewertungen zu schauen. Ist beispielsweise ein Produkt erst seit kurzer Zeit erhältlich, hat aber schon auffällig viele Beurteilungen, ist Vorsicht geboten. Ferner auch bei auffällig langen Kommentaren mit Begriffen aus der Werbung, aber auch bei übertrieben positiven Formulierungen. Zweifelhaft sind ggf. Bewertungen, in denen sich die Formulierungen wiederholen und zeitlich nah beieinanderliegen.

Besondere Vorsicht ist auch bei Bewertungen durch sogenannte "Produkttester" geboten. Teilweise erhalten die Tester Waren im Wert von mehreren Tausend Euro im Monat geschenkt. Das führt u. U. dazu, dass die Bewertungen durch die Tester überdurchschnittlich positiv ausfallen.

Der Hinweis "Verifizierter Kauf" neben der Bewertung ist ebenfalls nützlich. Denn hier hat derjenige, der das Produkt bewertet hat, dieses auch tatsächlich gekauft.

Anmerkung: Nach Auffassung von Verbraucherschützern ist es ratsam, sich zuerst Beurteilungen unabhängiger Testinstitute (z. B. Stiftung Warentest) anzuschauen. Denn diese testen neutral die verschiedensten Produkte und vergleichen sie miteinander.

Angebot eines Werbeblockers nicht unlauter

Um auf Webseiten enthaltene Werbung zu unterbinden, können sog. Werbeblocker installiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.4.2018 entschieden, dass das Angebot des Werbeblockprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

In dem vom BGH entschiedenen Fall stellte ein Verlag seine redaktionellen Inhalte auch auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Finanziert wurde das Angebot durch Werbung, also mit dem Entgelt, das er von anderen Unternehmen für die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Verlagsinternetseiten erhält.

Mit dem Computerprogramm AdBlock Plus kann Werbung auf Internetseiten unter drückt werden. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Der Vertreiber dieses Programms bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von dem Vertreiber gestellten Anforderungen an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen ihn am Umsatz beteiligen.

In seiner Begründung stellten die BGH-Richter fest, dass das Angebot des Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des UWG darstellt. So wirkt der Anbieter des Werbeblockerprogramms mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von dem Verlag angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots des Verlags ist nicht unlauter.

Prospekthaftung - unrichtige Prospektangaben

Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben bewogen wurde, einer Anlagegesellschaft als Kommanditist beizutreten, kann im Rahmen des Vertrauensschadens entweder die Rückabwicklung seiner Beteiligung verlangen oder an seiner Anlageentscheidung festhalten und Ersatz des Betrages verlangen, um den er seine Beteiligung wegen der unrichtigen Prospektangaben zu teuer erworben hat.

Ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung ist im weiteren Sinne als Fall der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten grundsätzlich nur auf Ersatz des Vertrauensschadens, d. h. des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte hat danach Anspruch auf Erstattung des Schadens, den er dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben vertraut hat.

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - vorheriges Ausscheiden eines Gesellschafters

Wird eine Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts nach einer Kündigung vor Eintritt der Kündigungswirkung aufgelöst, scheidet der kündigende Gesellschafter, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes entnommen werden kann, nicht aus, sondern verbleibt in der Liquidationsgesellschaft. Dieses entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) mit ihrem Urteil vom 6.2.2018.

Der BGH hat für eine Publikums-Kommanditgesellschaft bereits entschieden, dass eine Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund, etwa wegen arglistiger Täuschung, in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlossen ist. Er hat dies u. a. damit begründet, dass es das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation verbiete, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten.

In einer weiteren Entscheidung hat der BGH zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeführt, dass durch eine Fortsetzungsklausel entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im Kündigungsfall gerade der Fortbestand der Gesellschaft zwischen den übrigen Teilnehmern gesichert werden soll, und dass die Vorschriften des BGB von dem Weiterbestehen der werbenden Gesellschaft ausgehen. Ein Austritt im Abwicklungsstadium sei weder gesetzlich vorgesehen noch wäre er geeignet, für den ausscheidenden Gesellschafter andere Rechtsfolgen auszulösen als die, die bei einer Auflösung der Gesellschaft ohnehin einträten.

Mietvertrag - Jahresabrechnung nach Ausscheiden des Verwalters

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz hat der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 16.2.2018 entschiedenen Fall aus der Praxis wurde in einer Eigentümerversammlung am 21.1.2015 die Abberufung des Verwalters mit sofortiger Wirkung beschlossen. Im Juni 2015 forderte der neue Verwalter den abberufenen Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung 2014 auf, was dieser ablehnte. Die Richter des BGH hatten nun zu entscheiden, ob der neue oder der alte Verwalter verpflichtet war, die Jahresabrechnung 2014 zu erstellen.

Sie kamen zu der Entscheidung, dass die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung den Verwalter trifft, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.

Mieterhöhung - konkludente Zustimmung des Mieters

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen in Textform zu erklären und zu begründen. Für die Zustimmung vonseiten des Mieter hat der Gesetzgeber kein entsprechendes Formerfordernis aufgestellt. Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete kann, wie der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 30.1.2018 entschieden hat, auch konkludent erfolgen, indem der Mieter den Mieterhöhungsbetrag dreimal in Folge vorbehaltlos zahlt. In einem solchen Fall steht dem Vermieter kein Anspruch auf Erklärung der Zustimmung zum Mieterhöhungsbegehren zu.

Religionszugehörigkeit von Bewerbern bei offener Stelle eines kirchlichen Arbeitgebers

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellen in ihrem Urteil vom 17.4.2018 klar, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder offenen Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen. Dieses Erfordernis muss notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten sein und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können.

Entgeltumwandlung - Kündigung einer Direktversicherung im bestehenden Arbeitsverhältnis

In einem am 26.4.2018 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall schloss ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Danach war der Arbeitgeber verpflichtet, jährlich ca. 1.000 € in eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Direktversicherung, deren Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist, einzuzahlen. Die Versicherung, die vom Arbeitgeber durch weitere Beiträge gefördert wird, ruht seit 2009. Da sich der Arbeitnehmer nach seiner Auffassung in einer finanziellen Notlage befand, verlangte er vom Arbeitgeber die Kündigung des Versicherungsvertrags.

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber eine Direktversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung abgeschlossen hat, begründet für sich genommen keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den Versicherungsvertrag gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu kündigen, damit der Arbeitnehmer den Rückkaufswert erhält.

Der BAG führte in seiner Begründung aus, dass der Arbeitnehmer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Kündigung hat. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung dient dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.

Fälligkeitstermine Juni 2018

  • Umsatzsteuer (mtl.),
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.),
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 11.6.2018
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.6.2018

Basiszins / Verzugszins

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)
    • Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte
    • Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte
    • Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale
  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
    • seit 01.07.2016 = - 0,88 %
      01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
      01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
      01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
      01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
      01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
      01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Den aktuellen Verbraucherpreisindex (und ältere Indizes) finden Sie im Internet beim Statistischen Bundesamt:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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